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Das wichtigste Instrument zur Ordnung beziehungsweise Lenkung der baulichen Entwicklung in der Gemeinde ist die „Bauleitplanung“, deren Vollzug zweistufig gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) erfolgt: die erste Stufe umfasst die Erstellung eines Flächennutzungsplans, die zweite Stufe die Erstellung der Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche.
Für die Aufstellung der Bauleitplanung sind die jeweiligen Gemeinden zuständig; sie sind ein Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeinden unterliegen allerdings der Rechtsaufsicht der höheren Verwaltungsbehörden. Diese Regelungen kommen beispielsweise in jenen Fällen zum Tragen, in denen eine Gemeinde zwar ihre Bauleitplanung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erstellen darf, eine Bebauung aber Naturschutzvorschriften entgegenstehen würde. Diese Vorschriften haben Vorrang, allerdings sind sie gemeindefreundlich zu interpretieren und anzuwenden. Bei der Aufstellung der Bauleitplanung haben die Gemeinden sowohl die Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen zu beachten, welche gemäß § 1 Abs. 4 BauGB geregelt werden, als auch öffentliche und private Belange (§ 1 Abs.7 BauGB). Doch nicht nur das: auch andere wichtige Punkte müssen bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Belange des Umweltschutzes, die Belange des Naturschutzes und die Belange der Landschaftspflege. Von daher wird jede Bauleitplanung durch die Landschaftsplanung fachlich unterstützt und erhält regelmäßig einen gesonderten Umweltbericht. (Quelle: juraforum.de)
Das Verfahren einer Bauleitplanung ist in verschiedene Schritte unterteilt: