Corona

Aufhebung der Bundesnotbremse

Schwalm-Eder-Kreis verlässt Bundes-Notbremse

Da die Inzidenz auch am Samstag, 29. Mai 2021, im Schwalm-Eder-Kreis unter 100 liegt und damit fünf Werktage in Folge, verlässt der Landkreis die Bundes-Notbremse. Ab Montag gelten die Regelungen der Stufe 1 der Hessischen Landesverordnung.
„Die Corona-Pandemie ist und bleibt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Wie verantwortungsvoll die Bürgerinnen und Bürger im Schwalm-Eder-Kreis diese Aufgabe annehmen, haben sie nicht zuletzt in den vergangenen Wochen bewiesen, in denen sie große Einschränkungen mitgetragen haben“, sagen Landrat Winfried Becker und Erster Kreisbeigeordneter Jürgen Kaufmann. Nach über einem Monat, in dem unter anderem soziale Kontakte wieder auf ein Minimum reduziert wurden und viele Schülerinnen und Schüler wieder zurück in den Distanzunterricht mussten, verlässt der Schwalm-Eder-Kreis die Bundes-Notbremse.
Ab Montag gilt für den Landkreis die Stufe 1 der Hessischen Landesverordnung. Diese sieht unter anderem deutliche Lockerungen sowohl im privaten Bereich als auch für die heimischen Handel- und Gewerbetreibende vor.


Die Regelungen der Stufe 1 kurz erklärt:

- Die Ausgangssperre wird aufgehoben.
- Es dürfen wieder zwei Haushalte zusammenkommen (plus Geimpfte/Genesene*).
- Die Klassen 1 bis 6 gehen zurück in den Präsenzunterricht, ebenso bleiben die Abschlussklassen im Präsenzunterricht. Für die Klassen 7 bis 11 gilt Wechselunterricht. In den Schulen besteht weiterhin eine Testpflicht zweimal pro Woche.
- Für die Kitas gilt Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
- Gruppensport im Freien ist für Kinder bis einschließlich 14 Jahren möglich. Die Kontaktregelungen für den Erwachsenensport bleiben bestehen. Fitnessstudios können öffnen, es müssen jedoch ein aktuell negativer Test vorliegen sowie die Kontaktdaten erfasst werden.
- Freizeitparks (nur Außenbereich), Zoos, Museen, Gedenkstätten, Schlösser und Galerien können nach vorheriger Terminvereinbarung besucht werden. Es besteht im Innenbereich Maskenpflicht und eine Testempfehlung.
- Körpernahe Dienstleistungen sind mit Auflagen geöffnet: nach Terminvereinbarung, Erfassung der Kontaktdaten, Nachweis eines aktuellen negativen Tests.
- Der Einzelhandel für den erweiterten täglichen Bedarf bleibt geöffnet. Die Kundenanzahl bleibt weiter begrenzt und es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
- Für den übrigen Einzelhandel gilt „Click and Meet“. Das Tragen einer Maske beim Besuch ist Pflicht, die Vorlage eines gültigen negativen Tests wird empfohlen.
- Die Außengastronomie darf mit Auflagen geöffnet werden. Es gelten Abstandsregeln sowie Sitzplatzpflicht. Des Weiteren müssen ein aktueller negativer Test vorliegen und die Kontaktdaten erfasst werden.
- Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen und Campingplätze sind mit Auflagen auch für touristische Übernachtungen geöffnet. Die Auslastung darf höchstens 60 Prozent bei Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen betragen und der Nachweis eines negativen Tests bei Anreise und zweimal pro Woche sind Pflicht.
Liegt ein Landkreis ab Außerkrafttreten der Bundesnotbremse – also ab dem Tag, an dem wieder ausschließlich die Regelungen der Landesverordnung gelten – weitere 14 aufeinanderfolgende Tage unter 100 oder weitere 5 aufeinanderfolgende Tage unter 50, tritt am nächsten Tag Stufe 2 der hessischen Landesverordnung in Kraft.
„Wir sind froh, dass die Bürgerinnen und Bürger ein Stück Normalität zurückbekommen. Dies ist der Lohn für Ihre Solidarität und Disziplin in dieser für uns alle anstren-genden Zeit in der Corona-Pandemie. Trotzdem appellieren wir, weiter die geltenden Regelungen zu befolgen. Nur so haben wir die Chance, die Inzidenz auf einem niedrigen Niveau zu halten und weiterführende Lockerungen zu erreichen“, so Landrat Becker und Vize-Landrat Kaufmann.
Detaillierte Informationen zum Stufenplan des Landes Hessen bzw. aktuelle Erlasse und Verordnungen des Landes können Sie über die Homepage des Schwalm-Eder-Kreises www.schwalm-eder-kreis.de unter „Coronavirus Informationen“ einsehen.


*Geimpfte und Genesene dürfen sich mit beliebig vielen anderen Geimpften und Genesenen treffen. Auch in Gegenden mit hohen lnzidenzen. Als Genesene gelten Personen, deren po-sitiver PCR-Befund mindestens 28 Tage und nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Ein voll-ständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. (PÖA SEK)


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